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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Präambel

(1.) Jester-Lorena-Cosmetics GmbH ist ein Familienunternehmen, das mit dem Herz und Verstand seiner Gründer und Mitarbeiter geführt wird. Im Jahre 2000 gegründet blickt Jester-Lorena-Cosmetics GmbH auf eine lange Erfahrung in der Produktion von gesunder und pflegender Naturkosmetik auf der Basis von Orange, Kokos und anderen natürlichen Zutaten zurück.

(2.) Sofern sich ein Verbraucher gegenüber uns als Unternehmer ausgibt und auch nicht als Verbraucher hätte erkannt werden müssen und hierdurch Waren von uns erhält, so muss er sich bei einer etwaigen Geltendmachung von Ansprüchen als Unternehmer behandeln lassen.

(3.) Für sämtliche Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen als vereinbart. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, Jester- Lorena-Cosmetics GmbH stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus den mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Angebote
Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch einen Auftrag des Bestellers und entsprechender Annahme durch Jester-Lorena-Cosmetics GmbH zustande.

3. Preise, Verpackung, Lieferung

(1.) Die Preise verstehen sich einschließlich einfacher Schutzverpackung ab Eschborn und schließen besondere Transportverpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Nebenkosten nicht ein.

(2.) Verpackungsmaterial, auch Transportverpackung, wird von uns nicht zurückgenommen.

(3.) Die Ware reist in jedem Falle – auch bei Lieferung „frei Haus“ und/oder bei sonstiger Lieferung durch uns auf Risiko des Auftraggebers. Die Gefahr geht bei jedweder Lieferung, auch einer frachtfreien Lieferung, auf den Auftraggeber über, wenn die Ware von Jester-Lorena-Cosmetics GmbH zum Versand gebracht oder abgeholt wurde.

4. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnungsmöglichkeiten

(1.) Rechnungen von der Jester-Lorena-Cosmetics GmbH sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden die banküblichen Zinsen – mindestens jedoch 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz – ab dem Verzugstage berechnet.

(2.) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten, entscheidungsreifen oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht statthaft , ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen Zahlungen

(3.) Zahlungen des Auftraggebers werden zunächst von uns auf angefallene Zinsen und sodann auf die älteste Forderung verrechnet.

5. Lieferfristen und Verzug

(1.) Vom Auftraggeber angegebene Lieferfristen beginnen im Einzelfall erst nach abschließender Klärung von Ausführungs-Einzelheiten, technischen oder kaufmännischen Fragen, soweit sie sich aus der Sphäre von der Jester-Lorena-Cosmetics GmbH stellen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Angaben, Unterlagen, ggfs. erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen durch den Auftraggeber nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn Jester-Lorena-Cosmetics GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

(2.) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik, und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse , die außerhalb des Einflussbereiches von Jester-Lorena-Cosmetics GmbH liegen, u.a. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien , soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern von uns eintreten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, sofern lediglich eine unter den besonderen Umständen des Einzelfalles angemessene Verspätung eingetreten ist. Kommt die Jester-Lorena-Cosmetics GmbH in Verzug, kann der Auftraggeber, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Warenlieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht veräußert werden konnte.(3.) Sowohl Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorerwähnte 5 % Grenze (vgl. Nr. 5 (2.) d. Bedingungen) hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend und in den Grenzen der Nr. 10 dieser Bestimmungen gehaftet wird. Ein Rücktritt des Auftraggebers nach den gesetzlichen Bestimmungen, setzt ein Verschulden von uns voraus. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden.

6. Liefermenge und Lieferannahme

(1.) Lieferungsumfang richtet sich nach den Angaben des Auftraggebers. Teillieferungen behalten wir uns ausdrücklich vor; Rückstände behalten ihre Gültigkeit und gelangen zur Auslieferung. Teillieferungen können von uns sofort in Rechnung gestellt werden.

(2.) Bleibt der Auftraggeber mit der Annahme unserer Kosmetikartikel länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder auch der Warenlieferung im Rückstand, so ist nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen Jester-Lorena-Cosmetics GmbH berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20 % des Verkaufspreises zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

(3.) Sollte der Auftraggeber die von uns gelieferte Ware nicht abnehmen, ist der Auftraggeber auf jeden Fall zur Zahlung des Kaufpreises an uns und Abnahme der Ware verpflichtet.

(4.) Gleiches gilt auch für den Fall einer von uns akzeptierten Stornierung. Dem Auftraggeber bleibt auch hier der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

(5.) Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.

(6.) Erklärt der Auftraggeber gegenüber der Jester-Lorena-Cosmetics GmbH, dass die Ware nicht angenommen wird oder verweigert er die Annahme derselben, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Auftraggeber über.

7. Beschaffenheit und Ausführung unserer Produkte

(1.) Geringfügige Änderungen oder dem technischen Fortschritt dienende Abweichungen sind ohne besondere Mitteilung von der Jester-Lorena- Cosmetics GmbH zulässig. Durch bestimmte Produktionsverfahren können Abweichungen, ebenso wie Abweichungen in Naturprodukten, entstehen. Diese berechtigen in keiner Weise zu Beanstandungen und der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden.

(2.) Die in Prospekten, dem Internet und sonstigen Veröffentlichungen gemachten Angaben von uns stellen keine Zusicherungen von Eigenschaften und auch keine Übernahme einer Garantie dar.

8. Eigentumsvorbehalt

(1.) Die Ware bleibt im Eigentum von Jester-Lorena-Cosmetics GmbH bis zur vollständigen Zahlung des Liefergegenstandes und der Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber einschließlich etwaiger Nebenforderungen. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum von uns unentgeltlich. Die Ware, die in unserem Eigentum steht, wird als Vorbehaltsware bezeichnet. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Jester-Lorena-Cosmetics GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

(2.) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den ausdrücklichen Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungspflicht erfüllt hat.

(3.) Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Käufer mit allen Nebenrechten, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Auftraggeber mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der unserem, in Rechnung gestellten Preis, der Vorbehaltsware entspricht. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Wahrung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.

(4.) Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Vorbehalsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für Jester-Lorena-Cosmetics GmbH. Der Auftraggeber verwahrt die Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf seine Kosten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in der Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Auftraggeber und Jester-Lorena-Cosmetics GmbH einig, dass der Auftraggeber uns Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Erwerber mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne das einer weiteren besonderen Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in der Höhe des Betrages, der von uns in Rechnung gestellt wurde und dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der an uns abgetretene Forderungsteil ist vorrangig zu befriedigen. Verbindet der Auftraggeber die Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.

(5.) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Jester-Lorena-Cosmetics GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

(6.) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

9. Haftung für Mängel

(1.) Mängelanzeigen, welche bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Mängeluntersuchung entdeckt worden sind oder hätten entdeckt werden können, sind nur innerhalb von acht Tagen nach Lieferung in schriftlicher Form unter Angabe spezifizierter Einzelheiten gegenüber Jester-Lorena- Cosmetics GmbH möglich. Dies gilt nicht für verdeckte Mängel, welche im Zuge einer unverzüglichen und ordnungsgemäßen Untersuchung nachgewiesenermaßen nicht festgestellt werden konnten.

(2.) Im Falle eines jeden Mangels steht es Jester-Lorena-Cosmetics GmbH frei, ob eine Beseitigung des Mangels oder eine Lieferung einer mangelfreien Sache stattfindet. Dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten.

(3.) Ein dem Auftraggeber zustehender Rückgewähranspruch im Falle des Rücktritts ist auf den Verkaufspreis der Ware beschränkt. Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für jede Art von Folgeschäden.

(4.) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr seit dem Gefahrübergang.

(5.) Im Falle eines unberechtigten Nacherfüllungsverlangens des Auftraggebers ist der Auftraggeber verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(6.) Ansonsten hat Jester-Lorena-Cosmetics GmbH nur die typischerweise entstehenden Kosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, zu tragen.

(7.) Im Falle einer Nacherfüllung gegenüber dem Auftraggeber, ist ein Anspruch gegenüber uns auf den Wert der Ware unter Ausschluss des Gewinns beschränkt.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche

(1.) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

(2.) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit.

(3.) Im Falle von Verletzungen des Lebens, Körper, Gesundheit ist die Haftung von Jester-Lorena-Cosmetics GmbH auf den typischerweise bei der Herstellung und dem Verkauf von Kosmetikartikeln entstehenden Schadens begrenzt. Für grobes Verschulden eines einfachen Erfüllungsgehilfen von Jester-Lorena-Cosmetics GmbH, nicht die Haftung eines leitenden Angestellten, ist die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit ausgeschlossen.

11. Entsorgung von Erzeugnissen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Entsorgung von unseren Produkten zu gewährleisten. Bei einem Weiterverkauf überträgt der Auftraggeber diese Verpflichtung an seinen Vertragspartner, sofern dieser kein Verbraucher ist. Sollte der Vertragspartner ein Verbraucher sein, so verpflichtet sich der Auftraggeber zu einer Entsorgung.

12. Datenschutz
Jester-Lorena-Cosmetics GmbH ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Verbindlichkeit des Vertrages

(1.) Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist unser Geschäftssitz Egelsbach.

(2.) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Amtsgericht Langen (Hessen). Jester-Lorena-Cosmetics GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

(3.) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

(4.) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen bestehen und verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei bedeuten würde.